Das Jahr 2025 bringt zahlreiche steuerliche Neuerungen mit sich, die insbesondere für Flugbegleiter, Piloten, Purser und Flugschüler relevant sind. Erfahren Sie, welche Anpassungen auf Sie zukommen und wie Sie davon profitieren können.
Liebe CREWlife User
Das Jahr 2025 bringt zahlreiche steuerliche Neuerungen mit sich, die insbesondere für Flugbegleiter, Piloten, Flugschüler und Purser von Bedeutung sind. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen detailliert erläutert.
Ab dem 1. Januar 2025 wird der Grundfreibetrag um 312 Euro auf 12.096 Euro angehoben. Diese Maßnahme stellt sicher, dass das Existenzminimum steuerfrei bleibt und gleicht die Effekte der sogenannten kalten Progression aus.
Bundesministerium der Finanzen
Familien profitieren von einer Erhöhung des Kindergeldes ab Januar 2025 um 5 Euro auf 255 Euro pro Kind und Monat. Zudem wird der steuerliche Kinderfreibetrag um 30 Euro auf 3.336 Euro pro Elternteil angehoben. Zusammen mit dem Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ergibt sich ein Gesamtfreibetrag von 4.800 Euro pro Elternteil beziehungsweise 9.600 Euro pro Kind.
Bundesministerium der Finanzen
Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wird 2025 von bisher 36.260 Euro auf 39.900 Euro erhöht. Dies führt dazu, dass mehr Steuerpflichtige vom Solidaritätszuschlag befreit werden oder nur noch einen reduzierten Beitrag leisten müssen.
Bundesministerium der Finanzen
Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 können zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, maximal jedoch 4.800 Euro je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dies stellt eine Erhöhung des abzugsfähigen Höchstbetrags dar und entlastet Familien finanziell.
Bundesministerium der Finanzen
Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die maximal zulässige Bruttoleistung für die Steuerbefreiung auf 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit vereinheitlicht. Dies gilt für alle Gebäudearten und fördert den Ausbau erneuerbarer Energien.
Bundesministerium der Finanzen
Die bisherige Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen wird aufgehoben. Verluste können somit wieder uneingeschränkt mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden, was insbesondere für Anleger von Vorteil ist.
Bundesministerium der Finanzen
Die steuerbefreite Menge für die Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer wird von 2 Hektolitern auf 5 Hektoliter erhöht. Zudem entfällt die bisherige Anzeigepflicht für Brauvorgänge, was den bürokratischen Aufwand reduziert.
Bundesministerium der Finanzen
Ab dem 1. Januar 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern grundsätzlich eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) zu verwenden. Übergangsregelungen ermöglichen jedoch bis Ende 2026 die Ausstellung herkömmlicher Rechnungen. Unternehmen sollten sich frühzeitig auf die Umstellung vorbereiten.
Bundesministerium der Finanzen
Ab 2025 können auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung in Deutschland anwenden. Dies fördert den fairen Wettbewerb innerhalb der EU und entlastet kleine Unternehmen.
Bundesministerium der Finanzen
Die bis Ende 2022 befristete Tarifermäßigung auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wird bis 2028 fortgeführt. Dies soll Gewinnschwankungen aufgrund klimatischer Bedingungen abmildern und die betroffenen Betriebe unterstützen.
Bundesministerium der Finanzen
Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden von zehn auf acht Jahre verkürzt. Dies reduziert den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und schafft mehr Effizienz.
Bundesministerium der Finanzen
Die Frist für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten, wie beispielsweise Steuerbescheiden, wird von drei auf vier Tage verlängert. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Ablauf auf den nächsten Werktag. Diese Anpassung berücksichtigt die verlängerten Postlaufzeiten.
Bundesministerium der Finanzen
Ab dem 1. Januar 2025 gelten neue Steuertarife für Tabakwaren. So beträgt der Steuertarif für Zigaretten 11,71 Cent je Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24,163 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises. Für Feinschnitt gilt ein Steuertarif von 57,85 Euro je Kilogramm und 17,20 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 121
Fazit:
Die steuerlichen Änderungen zum Jahresbeginn 2025 bringen sowohl Entlastungen als auch neue Verpflichtungen mit sich. Für das fliegende Personal ist es essenziell, sich über diese Neuerungen zu informieren und gegebenenfalls steuerliche Strategien anzupassen. Weitere detaillierte Informationen finden Sie auf der offiziellen Seite des Bundesfinanzministeriums.
Wir wünschen Euch ein traumhaftes Wochenende, many happy Landings
Euer CREWlife Team
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