CREWsteuer
February 4, 2024

Steuerbescheid zu Deinen Ungunsten?

Ermittlungsfehler des Finanzamts? Das sind Deine Möglichkeiten..

Solltest Du schon alles hinter Dir haben und sehnsüchtig auf Deinen Steuerbescheid warten? Dann vertreib Dir Deine Wartezeit kurz und lies dir hier durch, warum Dein Finanzamt manchmal nicht zu Deinen Ungunsten den Bescheid ändern darf.

Ermittlungsfehler des Finanzamts? Für Dich gibt es keine Änderung im Steuerbescheid!

Wenn der Steuerbescheid erlassen ist kann er nur unter bestimmten Umständen zu Deinem Nachteil geändert werden. Das Finanzamt hat hier eng gesteckte Grenzen in welchen es sich bewegen muss. Wenn der Steuerbescheid zum Beispiel unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig erlassen wurde, kann das Finanzamt nochmal nachjustieren- auch zu Deinem Nachteil.

Wenn ein solcher Vorbehalt oder eine Vorläufigkeit aber nicht vorliegen, versucht der ein oder andere Finanzbeamte dann seine Änderung im Bescheid damit zu begründen, dass ihm mittlerweile Tatsachen vorliegen würden die ihm erst jetzt bekannt geworden sind. Das ermöglicht ihm eine Änderung nach §173 Abgabenordnung (AO). Meist kommt die Finanzverwaltung damit durch. Aber es gibt Ausnahmen. Wenn das Finanzamt seine Ermittlungspflicht verletzt hat, ist eine Änderung nach §173 AO nicht möglich- das hat aktuell der Bundesgerichtshof entschieden.

Wenn also die Tatsache die dem Finanzamt erst im Nachhinein bekannt wurde, bei einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Finanzamtes schon früher (zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung) hätte bekannt sein können, verhindert dies eine nachträgliche Änderung des Bescheids zu Ungunsten des Steuerzahler (der Grundsatz von Treu und Glauben spielt hier mit rein).

Darauf kannst Du Dich aber nur berufen wenn du vorher deine Mitwirkungspflicht erfüllt hast (Urteil vom 29.11.2017, II R 52/15). Der Fall stellte sich wie folgt da.
Drei Kläger die zu gleichen Teilen Erbe ihrer Mutter geworden waren. Hier wurden unter anderem Miet- und Geschäftsgrundstücke vererbt. Für die Festsetzung der Erbschaftssteuer mussten alle drei Erben, Angaben zu den Grundstücken machen. Um es einfach zu halten verzichtete hier das Finanzamt auf ausführliche Erklärungen. Tadaaaa…. Und schon ergab eine Prüfung vor Ort seitens des Finanzamts ein Problem. Die Grundstücke hatten einen höheren Wert als den, den das Amt anhand der Angaben der Erben ermittelt hatte.
Die Erben hatten aber korrekt und vollständig geantwortet.
Nachdem das Finanzamt den Steuerbescheid änderte, stelle sich hier der BGH dem Amt entgegen.

Wenn das Finanzamt ersichtliche Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei der Prüfung der Steuererklärung und bei der Durchsicht der eingereichten Unterlagen hätten ergeben müssen, verletzt es seine Ermittlungspflicht wenn es diesen nicht nachgeht. Wenn also das Finanzamt mit bestimmten Angaben arbeitet und auf eine förmliche Erklärung des Steuerpflichtigen verzichtet, obwohl die gemachten Angaben wahrscheinlich nicht ausreichend für eine maßgebende Steuerfessetzung sind, verletzt das Finanzamt seine Ermittlungspflicht. Dies ist auch der Fall wenn es vor dem Erlass des Bescheids keine weiteren Fragen stellt.

Erfülle der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht, indem er die Fragen (vom Finanzamt) zutreffend und vollständig beantwortet hat, ist das Amt nach Treu und Glauben daran gehindert eine Änderung des schon bestandskräftigen Steuerbescheids vorzunehmen (§173 Abs. 1 Nr. 1 AO), wenn es später von steuererhöhenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Steuerpflichtige ist in so einem Fall nicht dafür verantwortlich, ob die geforderten Angaben seitens des Finanzamtes, ausreichend für eine Steuerfestsetzung sind. Dies kann der Steuerpflichtige nicht wissen, ob noch mehr Angaben erforderlich gewesen wären oder nicht.  Die entscheidungserheblichen Fragen zu stellen ist eindeutig Aufgabe des Finanzamtes, so der Bundesgerichtshof.

Steuer-Kummer-Kasten

Die Änderung vom Finanzamt aufgrund von neuen Tatsachen dürfte mit diesem Urteil erschwert sein. Wenn Du selber betroffen bist, solltest Du prüfen (prüfen lassen), ob das Finanzamt Ermittlungspflichten verletzt hat oder nicht.

Aber Achtung, wenn Du wissend Deine Mitwirkungspflicht verletzt, kannst Du eine Änderung nach §173 AO nicht vermeiden. Hier hilft Dir dann mit Glück noch die Festsetzungsverjährung. Wir bieten hier einen kostenlosen Service mit unserem Kooperationspartner TaxCollector an. Die Steuerkanzlei prüft Deinen Steuerbescheid und entscheidet dann mit Dir zusammen, ob dieser so ok ist oder ob man Einspruch einlegen sollte. Hier bekommst weitere Informationen zu diesem Service.

Euer CREWlife Team

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