CREWsteuer
February 4, 2024

Neues Urteil und die Folgen!

Aktuelle Rechtssprechung bei dem Thema der ersten Tätigkeitsstätte. Das müssen Piloten, Flugschüler und Flugbegleiter in Ihrer Steuererklärung jetzt beachten...

Liebe Kollegen,

letzte Woche hatten wir ja schon in der Facebook Gruppe „Fliegen und Steuer“ geschrieben, dass wir uns zu dem neuen Urteil und dessen Auswirkungen äußern werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München, das oberste Finanzgericht in Deutschland, hat nunmehr eine Reihe von Entscheidungen zum Reisekostenrecht veröffentlicht, die auch Bordmitarbeiter betreffen.

Aber zunächst der Reihe nach:

Mit dem Jahressteuergesetz 2014 wurde im Einkommensteuergesetz (EStG) der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte eingeführt. Dies wurde vor allem durch die in den vorhergehenden Jahren eher großzügige und für die Steuerpflichtigen positive Auslegung des Gesetzes durch den BFH zum Thema Fahrtkosten aus Sicht des Gesetzgebers notwendig. Der Gesetzestext, um den es nunmehr ging, lautet somit ab Veranlagungszeitraum 2014 wie folgt:

Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. 2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. 3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. 4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1. typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder

2. je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten
regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

Der Ablauf in den letzten Jahren

Bereits in der Vergangenheit hatten wir (die Steuerkanzlei TaxCollector) für viele Kollegen Begründungen und Einsprüche verfasst, weil viele Bordmitarbeiter eben teilweise gar keine echte Stationierung haben, der Flughafen selbst vielleicht keine „ortsfeste Einrichtung“ darstellt oder eben nicht oft genug aufgesucht wird.

Diese oben genannte Gesetzesänderung betraf jedoch nicht nur Flugpersonal, sondern auch eine Reihe anderer Berufe, wie zum Beispiel Fernfahrer, Schaffner bei der Bahn oder teilweise auch Handelsvertreter. Man kann sicherlich über die durch die erst kurz davor ergangene Einschätzung des BFH streiten und die Steuerausfälle, welche damit aus Sicht des Finanzministeriums einhergingen. Durch die somit für die Steuererklärung 2014 ff. geltenden Gesetze war jedoch das o.g. Gesetz und damit die „erste Tätigkeitsstätte“ maßgeblich. Das Bundesministerium der Finanzen hat ein Schreiben zur „ersten Tätigkeitsstätte“ herausgegeben und dieses später auch noch weiter ergänzt. Hier geht zum Schreiben zur „ersten Tätigkeitsstätte“

Aufgrund des Schreibens, war für die allermeisten Finanzämter hinlänglich klar, dass eine doppelte Fahrtkostenpauschale nicht in Betracht kommt. Bis einschließlich 2013 konnte man im Rahmen der Steuererklärung sowie der BFH Entscheidung glaubhaft machen, dass man als Pilot oder Flugbegleiter einer so genannten Einsatzwechseltätigkeit nachgeht. Damit konnten die gefahrenen Kilometer komplett abgesetzt werden, die steuerliche Berechnung der Verpflegungsmehraufwendungen („Spesen“) konnte nach dem Haustürprinzip abgerechnet werden. Da einige Kollegen zu Recht nicht die einseitige Sicht des Finanzamts übernehmen wollten, zogen sie im Klageweg zunächst vor das jeweilige Finanzgericht. In den beiden später zu nennenden Fällen unterlagen die Kollegen. Da zu der geänderten Gesetzeslage noch keine gesicherte Rechtsprechung des BFH vorlag, wurde auch die Revision zugelassen. Im April erfolgte zunächst eine mündliche Verhandlung vor dem BFH in München, am 18.07.2019 nahm der BFH nunmehr in einer Reihe von Urteilen (VI R 27/17 vom 04.04.2019, VI R 6/17 vom 10.04.2019, VI R 36/16, VI R 40/16 und VI R 12/17 vom 11.04.2019) zum neuen Reisekostenrecht Stellung. Die beiden für Bordmitarbeiter entscheidenden Verfahren sind VI R 40/16 sowie VI R 17/17.

Bei dem erstgenannten Verfahren VI R 40/16 wurde folgende Leitsätze veröffentlicht:

1. Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden.

2. Eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn eine Vielzahl solcher Mittel, die für sich betrachtet selbständige betriebliche Einrichtungen darstellen können, räumlich abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen. Demgemäß kommt als eine solche erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht.

3. Eine Flugzeugführerin, die von ihrem Arbeitgeber arbeitsrechtlich einem Flughafen dauerhaft zugeordnet ist und auf dem Flughafengelände zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringt, die sie als Flugzeugführerin arbeitsvertraglich schuldet, hat dort ihre erste Tätigkeitsstätte.

4. Die Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie diese ausfüllenden Absprachen bestimmt. Einer gesonderten Zuordnung für einkommensteuerliche Zwecke bedarf es nicht.

Der BFH hat nunmehr festgehalten, dass bei den allermeisten Kollegen wohl von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist. Auch eine kurz vorher erfolgte Neuversetzung an den entsprechenden Flughafen hilft nicht, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern. Da die Fluglinie mehrere Gebäude innerhalb wie außerhalb des Flughafens hat, das regelmäßige Briefing dort stattfindet und mit Verwies auf das oben genannte BMF Schreiben kam der BFH zum Entschluss, dass damit ausreichend geklärt sei, dass eine erste Tätigkeitsstätte vorliege.

Das zuständige Finanzgericht hatte in diesem Fall bereits (erstinstanzlich) umfänglich Beweis darüber erhoben, dass die klagende Copilotin zwar nur in geringen Umfang Arbeit in der Einrichtung am Flughafen verbrachte, aber „dass die Klägerin damit in hinreichendem Umfang ihre eigentliche Berufstätigkeit als Copilotin auch in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers am Flughafen X ausgeübt hat, ist danach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn insbesondere die Teilnahme an dem vor jedem Flug obligatorischen Briefing zählt zu den arbeitsvertraglichen Pflichten der Klägerin und gehört zu dem von ihr ausgeübten Beruf der Flugzeugführerin. Der Umstand, dass die Klägerin ihre Tätigkeit schwerpunktmäßig in einem Flugzeug ausübt, das mangels Ortsfestigkeit seinerseits keine erste Tätigkeitsstätte ist, steht dem –wie oben ausgeführt– nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts nicht mehr entgegen.“

Bei dem zweiten Verfahren VI R 17/17 sieht es nunmehr wie folgt aus:

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.04.2019  VI R 40/16 – Erste Tätigkeitsstätte des fliegenden Personals nach neuem ReisekostenrechtIn dieser Sache konnte der BFH „aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz nicht beurteilen, ob die Kläger dort auch in dem erforderlichen Umfang tätig geworden sind, um diese betrieblichen Einrichtungen als erste Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) einzuordnen.“

Somit sieht es nunmehr leider noch schlechter aus, was die Zukunft der „doppelten Streckenabrechnung“ angeht. Für den Fall, dass man bisher sich auf das Urteil VI R 40/16 im Einspruchsverfahren bezogen hat, sollte man soweit dies mit dem zuständigen Sachbearbeiter noch möglich ist versuchen, auf das Verfahren VI R 17/17 zu wechseln. Ansonsten verweisen wir schon seit geraumer Zeit ausschließlich auf das Verfahren VI R 17/17, welches nunmehr an das zuständige Finanzgericht zurückverwiesen wurde.

Wie wird dort die Entscheidung sein? Wann ist diese?

Wir haben mal in die Kristallkugel und glauben, dass es durchaus noch mindestens ein gutes Jahr dauern wird, bis dieses Verfahren weitergehen wird. Gegebenenfalls können dies sogar zwei Jahre sein. Durch die Ausführungen in der ersten Sache (VI R 40/16) stehen die Vorzeichen für eine andere Entscheidung jedoch nicht wirklich günstig. Sollten es aber die Kläger doch schaffen, hier eine andere Darstellung über ihre Einsatztätigkeit darzulegen, dann sollte man auf jeden Fall davon partizipieren und weiterhin Einspruch einwenden mit Hinweis auf die ausstehende Entscheidung im Verfahren VI R 17/17.

Kurz gesagt! Wenn Euch in Zukunft die „doppelten Streckenabrechnung“ nicht anerkannt werden, geht in den Einspruch und verweist auf das Verfahren VI R 17/17.  Solltet Ihr dazu Fragen haben, wendet Euch gerne an uns oder an der TaxCollector Team.

Wir hoffen, das wir ein wenig Licht ins Dunkel bringen konnten und aktuell müssen wir die Hoffnung noch nicht aufgeben und können erst einmal so weiter machen wie bisher.

Euer CREWlife Team

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